Winterdienst

in und um Zwickau und Chemnitz

Der nächste Winter kommt bestimmt. Fällt die Quecksilbersäule und überzieht eine Schneedecke Chemnitz und Zwickau, hält sich die Freude über die weiße Pracht bei Unternehmen, Hausbesitzern und Eigentümergemeinschaften in Grenzen. 

Schnee und Glätte stellen unkalkulierbare Risiken für Mitarbeiter, Kunden und Bewohner dar. Dabei macht der Gesetzgeber klare Vorgaben in Sachen Räum- und Streupflicht. Grundsätzlich gilt: wer sich nicht an die Gesetze hält, muss im Schadensfall seiner Haftpflicht gegenüber Dritter nachkommen.

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Profi-Leistungen beim
Winterdienst

Winterdienstpflicht

Winterdienstpflicht
Unser geregelter Winterdienst hilft Ihnen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und nimmt Ihnen die Last der Schnee- und Eisbeseitigung.

Winterdienstpflicht

Schneeräumung
Kein Platz für unaufhaltsame Schneemengen? Wir sorgen für den Abtransport der Schneemassen.

Streugut

Streugut
Wir kümmern uns nicht nur um die Verteilung von Streugut auf den erforderlichen, sondern auch um die Entsorgung der Streugutreste.

tiptop Winterdienst: Lösung für alle Fälle

Sie möchten Parkplätze, Straßen und Wege auf Ihrem Betriebsgelände von Schnee und Eis befreien, haben aber keine Kapazitäten frei, um Ihrer gesetzlich vorgeschrieben Räum- und Streupflicht nachzukommen? Kein Problem – Serviceprofis von tiptop kümmern sich im Rahmen eines umfassenden Winterdienstes auch um Extras wie das Freihalten von Einläufen in Entwässerungsanlagen und Hydranten. Vertrauen Sie den Fachleuten von tiptop, die neben einem Winterdienst auch Reinigungsmaßnahmen rund um Ihr Objekt durchführen. So gepflegt wird das Äußere Ihres Unternehmens selbst im Winter zur Visitenkarte. Und das Beste: Sie können sich voll und ganz auf das Wesentliche, Ihr Geschäft konzentrieren.

zwei grüne illustrierte Tropfen

Leistungen nach Wunsch

Zugeschnitten auf Ihre individuellen Ansprüche an einen zuverlässigen Winterdienst, bieten wir folgende Leistungen: 

Während der gesamten Wintersaison, also in der Regel von Anfang November bis Ende März ist unser erfahrenes Personal am Tage wie auch in der Nacht einsatzbereit. Wir nutzen präventiv Maßnahmen wie die Auswertung aktueller Wetterdaten, damit unsere Profis auch bei extremen Witterungsbedingungen gründlich und schnell der Räum- und Streupflicht nachkommen können. Unser Service endet nicht beim zuverlässigen Räumen und Streuen. Während Sie sich bei den ersten warmen Sonnenstrahlen im März mental vom Winter verabschieden, beseitigen wir Streugutreste. Dabei haben wir nicht nur ein sauberes Betriebsgelände im Auge, sondern agieren stets umweltfreundlich und achten darauf, dass beispielsweise das Grundwasser nicht belastet wird.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie einen umfassenden Winterdienst benötigen.

Die tiptop GROUP hat für jeden Anspruch die passende Lösung!

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Häufige Fragen zum
Winterdienst

Welche Schadenersatzansprüche drohen?

Wer seinen Verpflichtungen beim Winterdienst nicht nachkommt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro für seine Ordnungswidrigkeit rechnen. Darüber hinaus können privatrechtliche Haftungsansprüche des Geschädigten geltend gemacht werden, die im schlimmsten Falle auch mit Kosten für eine Berufsunfähigkeit Geschädigter verbunden sind.

 

Wen betrifft die Räum- und Streupflicht?

Auf Gehwegen sind laut Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) die Anlieger öffentlicher Straßen für die Schnee- und Glaseisbekämpfung zuständig. Dazu zählen:

  • Haus- und Grundstückseigentümer
  • Nießbraucher, Erbbauberechtigte
  • Inhaber eines im Grundbuch festgelegten Nutzungsrechtes
  • Mieter, auf die laut Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen ist
Wann muss geräumt und gestreut werden?

Sie müssen als Anlieger die gefahrlose Nutzung des Gehwegs vor Ihrem Grundstück sicherstellen. Dazu gehört die Pflicht, das Beseitigen von Schnee und Eis werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 durchzuführen. Fällt nach 20 Uhr Schnee oder bildet sich eine Eisschicht, müssen diese Gefahrenherde am nächsten Morgen eines Werktags  bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt werden. Bei Dauerfrost, gefrierendem Regen und anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrfach am Tage Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.

Wann ist Winterdienstsaison?

In der Regel gilt die Räum- und Streupflicht zwischen dem 15. Oktober und dem 31. März. Jedoch kann diese bei einer entsprechenden Witterungslage zeitlich auch ausgeweitet werden. Regionale Medien informieren die Bürger meist über ausgeweitete Pflichten bei Winterdienstmaßnahmen.

Wo gilt die Räum- und Streupflicht?

Sie sind dazu verpflichtet, den Gehweg in einer Mindestbreite von einem Meter von Schnee und Eis zu befreien. Ist kein separater Gehweg vorhanden, müssen Sie entlang Ihrer Grundstücksgrenze für eine ein Meter breite, geräumte Gehbahn sorgen. Keine Pflicht zum Winterdienst besteht Fahrbahnen, die dem öffentlichen Verkehr vorbehalten sind.

Welche Besonderheiten gelten bei der Räum- und Streupflicht?

Befindet sich eine Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, sind Sie ebenfalls verpflichtet, einen Winterdienst für einen gefahrlosen Zugang durchzuführen. Selbst Bereiche vor einer Telefonzelle, einem Hydranten oder einer Notrufsäule müssen Sie von Eis und Schnee befreien, wenn diese direkt an Ihr Grundstück  angrenzen. Und grenzt ein Grundstück an eine Fußgängerzone, gilt ebenfalls eine Räum- und Streupflicht wie bei herkömmlichen Gehwegen in den vorgegebenen Zeiten. Hier müssen Sie jedoch Gehbahnen in einer Breite von wenigstens zwei Metern schaffen.

Wo soll der geräumte Schnee hin?

Häufen Sie Schnee geräumter Gehwege auf dem der Straße zugewandten Wegrand und achten Sie darauf, das weder Fußgänger noch Fahrzeuge behindert werden. Achtung: Gullys, Radwege, Rinnsteine sowie Ein- und Ausfahrten müssen in jedem Falle freigehalten werden. Vermeiden Sie beim Anhäufen von Schnee unbedingt eine Sichtbehinderung.

Welches Streugut ist zulässig?

Als preiswert und wirksam erweist sich Streugut wie Sand, Granulat, Splitt und feine Asche. Auftaumittel jeder Art dürfen Sie auf Gehwegen nur dann einsetzen, wenn es die besonderen Verhältnisse erforderlich machen. Dazu gehören extreme Witterungsverhältnisse, die zu gefährlichem Blitzeis führen. Auch auf Rampen, Auf- und Abgängen zu Brücken und auf Treppen darf Auftausalz eingesetzt werden.

Darf der Winterdienst an Dritte abgegeben werden?

Beauftragen Sie beispielsweise bei Abwesenheit Ihren Nachbarn mit Räum- und Streupflichten, bleibt die Verantwortung dafür jedoch bei Ihnen als Auftraggeber. Wer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, Schnee und Glatteis zu beseitigen, kann bei der zuständigen Kommune einen Antrag auf Befreiung dieser Pflichten stellen.

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